Artikel 105 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Inhalt und Beilagen
Artikel 105 GO · Inhalt und Beilagen
1. Das Landratsprotokoll enthält
a) Ort, Datum und Zeit der Sitzung
b) die Namen des oder der Vorsitzenden, des Protokollführers oder der Protokollführerin und der abwesenden Mitglieder
c) die Beratungsgegenstände
d) die zur Abstimmung gelangten Anträge und die Namen der Antragsteller und Antragstellerinnen
e) die Beschlüsse, gegebenenfalls mit summarischer Wiedergabe der Motive
f) bei Auszählung die Abstimmungsergebnisse
g) bei Abstimmungen unter Namensaufruf die Namen der Stimmenden und ihr Votum
h) die Handhabung der Ausstandspflicht
i) die Erklärungen zu Protokoll, sofern sie unmittelbar bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes, spätestens unmittelbar nach Fassung eines Beschlusses abgegeben werden
j) sonstige durch die Geschäftsordnung oder anderweitige Vorschrift verlangte oder durch Ratsbeschluss angeordnete Angaben
k) Anregungen einzelner Ratsmitglieder im Zusammenhang mit Rückweisungsanträgen oder mit einer zweiten Lesung
l) die Unterschrift des Landratspräsidiums und des Protokollführers oder der Protokollführerin
2. Dem Protokoll sind beizuheften
a) die Anträge des Regierungsrats und der Kommissionen sowie die Botschaften und Berichte zu jedem Geschäft
b) die schriftlich abgegebenen Anträge
c) die schriftliche Begründung parlamentarischer Vorstösse
d) * die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen, wenn sie über die im Landratssaal installierte elektronische Abstimmungsanlage erstellt werden können
e) * allfällige weitere Dokumente