2.3121
GO
CH-UR
Artikel 104 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Einwendungen
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Das Landratsprotokoll
Artikel 104 GO · Einwendungen
1. Einwendungen gegen die Abfassung des Protokolls sind bis zur übernächsten Session schriftlich beim Landratspräsidium anzubringen.
2. Die Ratsleitung entscheidet darüber vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Landrats.
3. Die Erledigung wird zu Beginn der Sitzung dem Landrat bekannt gegeben. Bei Einspruch entscheidet der Landrat sofort, wobei sich an der Verhandlung nur diejenigen Ratsmitglieder beteiligen dürfen, die an der protokollierten Verhandlung teilgenommen haben.
4. Die Berichtigung des Protokolls darf sich nur auf die Redaktion, auf Auslassungen und auf offenkundige Irrtümer beziehen. Sie darf keine Änderung der Beschlüsse bewirken.