2.3121
GO
CH-UR
Artikel 103 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Allgemeine Bestimmungen
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Das Landratsprotokoll
Artikel 103 GO · Allgemeine Bestimmungen
1. Das Ratssekretariat führt das Protokoll des Landrats. Die Ratsleitung ordnet die Stellvertretung. In Ausnahmefällen und nach Absprache mit dem Regierungsrat kann die Ratsleitung auf Mitarbeitende der Standeskanzlei zurückgreifen.
2. Die Ratsleitung genehmigt das Protokoll der Session so rasch als möglich.
3. Das Protokoll wird periodisch dem Staatsarchiv abgeliefert.