2.3121
GO
CH-UR
Artikel 100 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Elektronische Abstimmung
Sitzungen Des Landrats - Verhandlungsordnung - Beschlussfassung
Artikel 100 GO · Elektronische Abstimmung
1. Bei Abstimmungen im Landratssaal werden die Stimmen in der Regel elektronisch ausgezählt.
2. Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen Landratsmitglieder aufgezeigt. Bei geheimen Abstimmungen dagegen wird das Abstimmungsergebnis nur als Summe dargestellt.
3. Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt.