2.3121
GO
CH-UR
Artikel 10 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Immunität
Allgemeine Bestimmungen - Die Ratsmitglieder
Artikel 10 GO · Immunität
1. Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats sind für ihre Äusserungen bei den Ratssitzungen niemandem verantwortlich als dem Landrat selbst.
2. Sie dürfen wegen solchen Äusserungen nur dann gerichtlich verfolgt werden, wenn der Rat die Ermächtigung hierzu erteilt.