Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3121 GO CH-UR

Artikel 1 Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen

Anwendbares Recht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (148 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 1 GO · Massgebliche Rechtsgrundlagen

1. Die Arbeiten des Landrats und seiner Organe richten sich nach

a) den einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung

b) den einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung

c) der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111)

d) dieser Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Landrats (GO) - Massgebliche Rechtsgrundlagen Artikel 2 GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →