2.3111
LRVRCD
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Geheimhaltungspflicht
Informationsrechte
Artikel 9 Landratsverordnung, LRV · Geheimhaltungspflicht
1. Soweit die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden an Kommissionssitzungen Kenntnis von Tatsachen, Akten oder Auskünften erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet.