2.3111
LRVRCD
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Amtsgeheimnis: Verfahren bei Befragungen
Informationsrechte
Artikel 8 Landratsverordnung, LRV · Amtsgeheimnis: Verfahren bei Befragungen
1. Der Regierungsrat kann seine Mitglieder und Angestellte der Kantonsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden, damit diese vor den Kommissionen aussagen dürfen.
2. Wenn der Regierungsrat die betroffenen Personen nicht vom Amtsgeheimnis entbindet, orientiert er die Kommission mit einem umfassenden Bericht zur Sache.
3. Beharrt die Kommission trotz des Berichts des Regierungsrats darauf, die betroffenen Personen zu befragen, trägt sie das Anliegen dem Büro des Landrats vor. Dieses entscheidet, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.