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Artikel 7 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Amtsgeheimnis: Verfahren bei Akteneinsicht

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Artikel 7 Landratsverordnung, LRV · Amtsgeheimnis: Verfahren bei Akteneinsicht

1. Soweit es zur Wahrung des Amtsgeheimnisses unerlässlich ist, kann der Regierungsrat, statt Akteneinsicht zu gewähren, der Kommission einen umfassenden Bericht zur Sache erstatten.

2. Beharrt die Kommission trotz des Berichts des Regierungsrats darauf, die Akten einzusehen, trägt sie das Anliegen dem Büro des Landrats vor. Dieses sichtet die betroffenen Akten und entscheidet, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.

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