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Artikel 6 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Amtsgeheimnis: Begriff

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Artikel 6 Landratsverordnung, LRV · Amtsgeheimnis: Begriff

1. Dem Amtsgeheimnis unterstehen Tatsachen, Akten und Auskünfte, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten oder vertraulich zu behandeln sind.

2. Im Zweifelsfall bestimmt der Regierungsrat, welche Tatsachen, Akten und Auskünfte dem Amtsgeheimnis unterstehen.

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