2.3111
LRVRCD
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Finanzkontrolle
Informationsrechte
Artikel 5 Landratsverordnung, LRV · Finanzkontrolle
1. Im Rahmen ihres Auftrags können die Kommissionen die Finanzkontrolle beauftragen, besondere Prüfungen vorzunehmen und sie zu beraten.
2. Die Kommissionen können ohne Weiteres Berichte der Finanzkontrolle einsehen und Angestellte der Finanzkontrolle befragen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht sind zu beachten.