Artikel 4 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Aufsichtskommissionen
Artikel 4 Landratsverordnung, LRV · Aufsichtskommissionen
1. Als Aufsichtskommissionen gelten die staatspolitische Kommission und die Finanzkommission.
2. Den Aufsichtskommissionen stehen die Informationsrechte der Sachkommissionen zu. Zudem können sie im Rahmen ihres Auftrags und nach Anhörung des Regierungsrats
a) sämtliche Akten der Kantonsverwaltung einsehen
b) Inspektionen und Besichtigungen in der Kantonsverwaltung vornehmen. Das zuständige Regierungsratsmitglied ist vorher zu orientieren
c) Angestellte der Kantonsverwaltung befragen
3. Sofern die Kommission nicht ausnahmsweise etwas anderes beschliesst, ist das zuständige Regierungsratsmitglied berechtigt, an den Befragungen nach Buchstabe c teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
4. Werden diese Rechte ganz oder teilweise verweigert, entscheidet das Büro des Landrats, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.
5. Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis und die Geheimhaltung sind zu beachten.
6. Stellt die Kommission Mängel fest, kann sie der verantwortlichen Behörde Empfehlungen abgeben. Diese hat dazu Stellung zu nehmen.