Artikel 3 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Sachkommissionen
Artikel 3 Landratsverordnung, LRV · Sachkommissionen
1. Die Sachkommissionen können im Rahmen ihres Auftrags und nach Anhörung des Regierungsrats
a) sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes einsehen
b) Sachbearbeitende der Kantonsverwaltung zum vorgelegten Geschäft befragen
c) Interessenvertreter und Interessenvertreterinnen anhören
d) für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, mit Genehmigung des Büros des Landrats und im Rahmen bewilligter Kredite aussenstehende Sachverständige beiziehen. Fehlt ein bewilligter Kredit, kann das Büro des Landrats ausnahmsweise im Einzelfall Ausgaben bis 15'000 Franken bewilligen
e) Besichtigungen vornehmen
f) zusätzliche Berichte verlangen
2. Das zuständige Regierungsratsmitglied ist berechtigt, an den Befragungen nach Buchstabe b teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
3. Werden diese Rechte ganz oder teilweise verweigert, entscheidet das Büro des Landrats, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.
4. Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis und die Geheimhaltung sind zu beachten.