2.3111
LRVRCD
CH-UR
Artikel 22 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Abschluss der Untersuchung
Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
Artikel 22 Landratsverordnung, LRV · Abschluss der Untersuchung
1. Wenn die Untersuchung abgeschlossen ist, unterbreitet die Untersuchungskommission dem Landrat Bericht und Antrag. Die Berichte der betroffenen Personen nach Artikel 18 Absatz 4 und jener des Regierungsrats nach Artikel 19 Absatz 2 sind dem Schlussbericht der Kommission beizufügen.
2. Der Landrat beschliesst über den Antrag, stellt mit Beschluss die Untersuchung ein und löst die Untersuchungskommission auf.