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2.3111 LRVRCD CH-UR

Artikel 22 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Abschluss der Untersuchung

Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
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Artikel 22 Landratsverordnung, LRV · Abschluss der Untersuchung

1. Wenn die Untersuchung abgeschlossen ist, unterbreitet die Untersuchungskommission dem Landrat Bericht und Antrag. Die Berichte der betroffenen Personen nach Artikel 18 Absatz 4 und jener des Regierungsrats nach Artikel 19 Absatz 2 sind dem Schlussbericht der Kommission beizufügen.

2. Der Landrat beschliesst über den Antrag, stellt mit Beschluss die Untersuchung ein und löst die Untersuchungskommission auf.

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