2.3111
LRVRCD
CH-UR
Artikel 21 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Geheimhaltungspflicht
Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
Artikel 21 Landratsverordnung, LRV · Geheimhaltungspflicht
1. Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden der Kommissionssitzungen verpflichtet, über die Verhandlungen und die vorläufigen Erkenntnisse der Untersuchung zu schweigen.
2. Nach der Berichterstattung an den Landrat sind Tatsachen, Akten und Auskünfte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, weiterhin geheim zu halten.