2.3111
LRVRCD
CH-UR
Artikel 19 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Stellung des Regierungsrats
Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
Artikel 19 Landratsverordnung, LRV · Stellung des Regierungsrats
1. Der Regierungsrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen sowie von Zeugen und Zeuginnen beizuwohnen. Er kann dabei Ergänzungsfragen stellen. Zudem steht ihm das Recht zu, die Akten und die Einvernahmeprotokolle einzusehen sowie weitere Abklärungen zu verlangen, sofern diese zur Klärung des wesentlichen Sachverhalts beitragen. Er kann sich durch eine Delegation vertreten lassen.
2. Die Untersuchungskommission kann diese Rechte ganz oder teilweise verweigern, einschränken oder ausschliessen, wenn das im Interesse der laufenden Untersuchung notwendig ist.
3. Der Regierungsrat kann sich zum Ergebnis der Untersuchung vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht an den Landrat äussern.