Artikel 18 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Rechte der Betroffenen
Artikel 18 Landratsverordnung, LRV · Rechte der Betroffenen
1. Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind. Sie informiert diese Personen unverzüglich darüber.
2. Diese Personen haben das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen sowie von Zeugen und Zeuginnen beizuwohnen. Sie können dabei Ergänzungsfragen stellen. Zudem steht ihnen das Recht zu, die Akten und die Einvernahmeprotokolle einzusehen sowie weitere Abklärungen zu verlangen, sofern diese zur Klärung des wesentlichen Sachverhalts beitragen.
3. Die Untersuchungskommission kann diese Rechte ganz oder teilweise verweigern, einschränken oder ausschliessen, wenn das im Interesse der laufenden Untersuchung notwendig ist. Auf die so erhobenen Beweismittel darf nur abgestellt werden, wenn der betroffenen Person der wesentliche Inhalt eröffnet und ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4. Nach Abschluss der Untersuchung und vor der Berichterstattung an den Landrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben wurden, Gelegenheit zu geben, sich in einer Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis zu äussern.