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2.3111 LRVRCD CH-UR

Artikel 17 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Amtsgeheimnis

Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
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Artikel 17 Landratsverordnung, LRV · Amtsgeheimnis

1. Will die Untersuchungskommission Angestellte und Behördenmitglieder befragen, die der Oberaufsicht des Landrats unterstehen, oder verlangt sie von diesen Akten zum Untersuchungsgegenstand, ist keine Entbindung vom Amtsgeheimnis erforderlich. Aktenherausgabe und Aussagen können nicht mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigert werden.

2. Die Untersuchungskommission bestimmt, welche dieser Tatsachen, Akten und Auskünfte der Geheimhaltung unterstehen. Vorher hört sie den Regierungsrat an.

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