2.3111
LRVRCD
CH-UR
Artikel 16 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Aktenherausgabe
Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
Artikel 16 Landratsverordnung, LRV · Aktenherausgabe
1. Angestellte und Behördenmitglieder, die der Oberaufsicht des Landrats unterstehen, sind verpflichtet, der Untersuchungskommission alle einschlägigen Akten herauszugeben, die den Untersuchungsgegenstand betreffen.
2. Dritte sind dazu verpflichtet, soweit sie der Zeugnispflicht unterliegen.