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2.3111 LRVRCD CH-UR

Artikel 15 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Auskunftspflicht

Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
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Artikel 15 Landratsverordnung, LRV · Auskunftspflicht

1. Angestellte und Behördenmitglieder, die der Oberaufsicht des Landrats unterstehen, sind verpflichtet, der Untersuchungskommission zum Untersuchungsgegenstand wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.

2. Das Zeugnisverweigerungsrecht richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

3. Dritte sind zur Aussage verpflichtet, soweit sie der Zeugnispflicht unterliegen.

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