2.3111
LRVRCD
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Verfahren
Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
Artikel 13 Landratsverordnung, LRV · Verfahren
1. Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebungen richten sich sinngemäss nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB [2.2345](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.2345/de)), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR [311.0](https://db.clex.ch/link/Bund/311.0/de)) ist anwendbar.
2. Die Untersuchungskommission kann im Einzelfall und ausnahmsweise einzelne Mitglieder beauftragen, bestimmte Beweise zu erheben.
3. Richtet sich die Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.
4. Die wesentlichen Vorgänge und Beschlüsse sind zu protokollieren.