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2.3111 LRVRCD CH-UR

Artikel 12 Verordnung über den Landrat (Landratsverordnung, LRV) - Einsetzung

Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
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Artikel 12 Landratsverordnung, LRV · Einsetzung

1. Im Rahmen seiner Oberaufsicht kann der Landrat zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite zu klären sind.

2. Das Büro des Landrats oder eine Kommission können beantragen, eine Untersuchungskommission einzusetzen. Ein einzelnes Mitglied des Landrats ist dazu nur berechtigt, wenn es zuvor mit einer Interpellation Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse verlangt hat und wenn diese Interpellation im Landrat behandelt worden ist.

3. Bevor eine Untersuchungskommission eingesetzt wird, hört das Büro des Landrats den Regierungsrat an; nach der Anhörung orientiert es den Rat in geeigneter Form.

4. Der Landrat entscheidet mit absolutem Mehr der anwesenden Ratsmitglieder über die Einsetzung einer solchen Kommission. Mit diesem Beschluss bestimmt er den Auftrag der Untersuchungskommission, die Mitglieder, das Präsidium und das Sekretariat.

5. Statt eine besondere Untersuchungskommission einzusetzen, kann der Landrat eine der Sach- oder Aufsichtskommissionen mit der Untersuchung beauftragen und sie als parlamentarische Untersuchungskommission mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten einsetzen.

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