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Artikel 9 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Kosten

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Artikel 9 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Kosten

1. Mündlich erteilte Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort und das Einigungsverfahren vor dem oder der Datenschutzbeauftragten sind in der Regel kostenlos.

2. Ist die Behandlung des Gesuchs mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und bei regelmässig wiederholten Gesuchen, werden kostendeckende Gebühren nach Massgabe der Gebührenverordnung erhoben.

3. Beabsichtigt die Behörde, eine Gebühr zu erheben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig.

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