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Artikel 8 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Verfahren

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Artikel 8 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Verfahren

1. Das Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. Es muss die betroffenen amtlichen Dokumente hinreichend genau bezeichnen. Für die Gesuchstellerin und den Gesuchsteller besteht eine Mitwirkungspflicht.

2. Das Gesuch ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Gesuche für bereits archivierte Dokumente sind an das betreffende Archiv zu richten.

3. Wenn die Behörde das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will und die Gesuch stellende Person damit nicht einverstanden ist, legt sie die Streitsache der oder dem Datenschutzbeauftragten vor, um eine gütliche Einigung zu versuchen. Scheitert der Einigungsversuch, trifft die ersuchte Behörde eine Verfügung.

4. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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