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Artikel 7 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Besondere Fälle

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Artikel 7 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Besondere Fälle

1. Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.

2. Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich.

3. Für nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.

4. Der weitergehende Schutz von Personendaten nach dem Gesetz über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511) bleibt vorbehalten.

5. Für Akten, die im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht in amtliche Dokumente nach dem Bundesrecht.

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