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Artikel 6a Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Einschränkung und Verweigerung des Zugangs

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Artikel 6a Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Einschränkung und Verweigerung des Zugangs

1. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, soweit überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.

2. Ein überwiegendes öffentliches Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information

a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden kann

b) die Entscheidfindung durch die vorzeitige Bekanntgabe beeinträchtigen kann

c) die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen kann

d) die Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen vereiteln oder herabsetzen kann

e) einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht

3. Ein schützenswertes privates Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information geeignet ist

a) den Schutz der Privatsphäre zu beeinträchtigen

b) gegen ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis zu verstossen

c) ein Geheimhaltungsinteresse Dritter und das Immaterialgüterrecht zu verletzen

4. Die Einschränkungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines amtlichen Dokuments und gelten nur so lange, als das Interesse besteht.

5. Nicht unter den Schutz des Öffentlichkeitsgesetzes fallen Gesuche zum Zwecke der Ausforschung, mit denen ohne thematische Abgrenzung in nicht näher bestimmten Dokumenten nach etwas gesucht wird, das allenfalls ein vertieftes Wissen lohnen könnte.

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