2.2711
OeGLPubLsT
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Grundsatz
Information auf Anfrage
Artikel 6 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Grundsatz
1. Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.
2. Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden. Ausnahmsweise und gegen Gebühr stellt die ersuchte Behörde dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Kopien der amtlichen Dokumente zu. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
3. Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Kantons oder der Gemeinden veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 als erfüllt.