Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2711 OeGLPubLsT CH-UR

Artikel 6 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Grundsatz

Information auf Anfrage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Grundsatz

1. Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.

2. Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden. Ausnahmsweise und gegen Gebühr stellt die ersuchte Behörde dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Kopien der amtlichen Dokumente zu. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.

3. Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Kantons oder der Gemeinden veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 als erfüllt.

← Artikel 5 Öffentlichkeitsgesetz, OeG Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Gegenstand und Zweck Artikel 6a Öffentlichkeitsgesetz, OeG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →