2.2711
OeGLPubLsT
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Behördeninformation
Information von Amtes wegen
Artikel 5 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Behördeninformation
1. Die Behörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit, soweit diese von allgemeinem Interesse ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2. Der Regierungsrat und der Gemeinderat informieren zudem über die Arbeit ihrer Verwaltung. Sie können diese Aufgabe den Direktionen oder Verwaltungsstellen übertragen, soweit deren Tätigkeitsbereich betroffen ist.
3. Die Information erfolgt der Sache angepasst, klar und den Umständen entsprechend rasch.