Artikel 4 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Überwiegende Interessen
Artikel 4 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Überwiegende Interessen
1. Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn
a) durch die vorzeitige Bekanntgabe der amtlichen Dokumente die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde
b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstünde
d) Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen und Verfahren beeinträchtigt würden
2. Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere
a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs
b) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis
c) die Tatsache, dass Dritte, die diesem Gesetz nicht unterstehen, Informationen freiwillig und mit dem Vorbehalt der Geheimhaltung mitgeteilt haben
3. Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.