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Artikel 3 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Amtliche Dokumente

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Artikel 3 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Amtliche Dokumente

1. Ein amtliches Dokument ist jede Information, die

a) auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist

b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und

c) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft

2. Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die

a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden

b) nicht fertig gestellt sind oder

c) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind

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