2.2711
OeGLPubLsT
CH-UR
Artikel 2a Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Vorbehaltene Regelungen
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
Artikel 2a Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Vorbehaltene Regelungen
1. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz (RB 2.2511).
2. Vorbehalten bleiben gesetzliche Regelungen, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.