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Artikel 2 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Geltungsbereich

Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
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Artikel 2 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden.

2. Als Behörden gelten namentlich

a) der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung sowie die Anstalten und Körperschaften des Kantons

b) * der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung sowie die Anstalten und Körperschaften der Einwohnergemeinden

c) * Dritte, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die ihnen der Kanton oder die Gemeinden übertragen haben

d) * richterliche Behörden des Kantons, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen

e) * der Landrat mit seinen Kommissionen

3. Das Gesetz gilt nicht für die Urner Kantonalbank und für die Bereiche, in denen die Gemeinwesen am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und privatrechtlich und nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln.

4. Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

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