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Artikel 12 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 12 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.

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