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Artikel 11a Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2025

Schlussbestimmungen
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Artikel 11a Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2025

1. Das Gesetz ist auf amtliche Dokumente der Gemeinden anwendbar, die von der Gemeindebehörde nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2025 erstellt oder empfangen wurden.

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