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Artikel 11 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Artikel 11 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.

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