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Artikel 10 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Artikel 10 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Vollzug

1. Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ein Reglement erlassen.

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