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Artikel 1 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) - Gegenstand und Zweck

Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
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Artikel 1 Öffentlichkeitsgesetz, OeG · Gegenstand und Zweck

1. Dieses Gesetz regelt die amtliche Information der Bevölkerung und den Zugang zu amtlichen Dokumenten.

2. Es bezweckt, die Arbeit der Behörden und der Verwaltung von Kanton und Gemeinden offen zu gestalten und damit einen Beitrag zur freien Meinungsbildung der Bevölkerung zu leisten sowie deren Vertrauen in die Behörden- und Verwaltungstätigkeit zu fördern.

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