Artikel 9 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Bekanntgabe von Personendaten: Grundsatz
Artikel 9 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Bekanntgabe von Personendaten: Grundsatz
1. Personendaten dürfen nur bekanntgegeben werden, wenn
a) hierzu eine gesetzliche Grundlage gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 besteht
b) die Bekanntgabe der Daten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist
c) die betroffene Person der Bekanntgabe ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt und ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf
d) die Bekanntgabe notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen
e) die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat oder
f) die Empfängerin oder der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder Widerspruch gegen die Bekanntgabe einlegt, um ihr oder ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden
2. Personendaten, die in allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichungen enthalten sind, dürfen nur in dem Umfang und entsprechend der Ordnung bekanntgegeben werden, wie sie veröffentlicht sind.
3. Die verantwortliche Behörde lehnt die Bekanntgabe ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn
a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen Person es verlangen oder
b) gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen