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Artikel 8 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Konsultation der beauftragten Person für Datenschutz

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Artikel 8 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Konsultation der beauftragten Person für Datenschutz

1. Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, dass die geplante Bearbeitung trotz der von der verantwortlichen Behörde vorgesehenen Massnahmen noch ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hat, so holt sie vorgängig die Stellungnahme der beauftragten Person für Datenschutz ein.

2. Die beauftragte Person für Datenschutz teilt der verantwortlichen Behörde innerhalb von zwei Monaten ihre Einwände gegen die geplante Bearbeitung mit. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um eine komplexe Datenbearbeitung handelt.

3. Hat die beauftragte Person für Datenschutz Einwände gegen die geplante Bearbeitung, so schlägt sie der verantwortlichen Behörde geeignete Massnahmen vor.

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