Artikel 5 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Auftragsbearbeitung
Artikel 5 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Auftragsbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einer Auftragsbearbeiterin oder einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn
a) die Daten so bearbeitet werden, wie die verantwortliche Behörde selbst es tun dürfte und
b) keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
2. Die verantwortliche Behörde muss sich insbesondere vergewissern, dass die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
3. Die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung der verantwortlichen Behörde einem Dritten übertragen.
4. Sie oder er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie die verantwortliche Behörde.