Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2511 KDSGLCPD CH-UR

Artikel 5 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Auftragsbearbeitung

Bearbeiten von Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 5 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Auftragsbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einer Auftragsbearbeiterin oder einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn

a) die Daten so bearbeitet werden, wie die verantwortliche Behörde selbst es tun dürfte und

b) keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.

2. Die verantwortliche Behörde muss sich insbesondere vergewissern, dass die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.

3. Die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung der verantwortlichen Behörde einem Dritten übertragen.

4. Sie oder er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie die verantwortliche Behörde.

← Artikel 4 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Zweck Artikel 6 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →