Artikel 4 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Allgemeine Voraussetzungen
Artikel 4 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Allgemeine Voraussetzungen
1. Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn
a) dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder
b) das Bearbeiten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist
2. Für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder für ein Profiling ist eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich, es sei denn, die Bearbeitung ist für eine in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegte Aufgabe unentbehrlich.
3. Die Behörden sorgen dafür, dass Personendaten richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig und aktualisiert sind.
4. Personendaten dürfen nur rechtmässig, verhältnismässig und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bearbeitet werden. Sie dürfen nicht für einen Zweck bearbeitet werden, der mit dem Zweck der ursprünglichen Beschaffung unvereinbar ist.