2.2511
KDSGLCPD
CH-UR
Artikel 31 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 31 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Übergangsbestimmung
1. Die Rechtmässigkeit bestehender Datenbearbeitungen beurteilt sich während längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem alten Recht, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.
2. Die beauftragte Person für Datenschutz wird erstmals zu Beginn der nächsten Legislaturperiode nach neuem Recht gewählt.