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Artikel 3 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Begriffe

1. Die folgenden Ausdrücke bedeuten

a) Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen

b) besonders schützenswerte Personendaten

1. Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten

2. Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie

3. genetische Daten

4. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren

5. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen

6. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe

c) Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind

d) Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten

e) Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen

f) Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden

g) Behörden: alle Organe und Dienststellen des Kantons, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sowie Kommissionen und private Personen, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind

h) verantwortliche Behörde: Behörde, die alleine oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet

i) Auftragsbearbeiterin oder Auftragsbearbeiter: private Person oder Behörde, die im Auftrag der verantwortlichen Behörde Personendaten bearbeitet

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