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2.2511 KDSGLCPD CH-UR

Artikel 28 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Strafbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Artikel 28 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) der beauftragten Person für Datenschutz bei der Abklärung des Sachverhalts vorsätzlich falsche Auskünfte erteilt oder die Mitwirkung verweigert

b) Personendaten im Sinne von Artikel 11 bearbeitet und dabei die Voraussetzungen dieser Bestimmung missachtet

c) Personendaten im Auftrag einer Behörde bearbeitet und dabei die Daten auftragswidrig verwendet oder bekannt gibt

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.

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