2.2511
KDSGLCPD
CH-UR
Artikel 26 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Beauftragte Person für Datenschutz: Schweigepflicht
Kantonale Datenschutzbeauftragte oder kantonaler Datenschutzbeauftragter
Artikel 26 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Beauftragte Person für Datenschutz: Schweigepflicht
1. Die beauftragte Person für Datenschutz, ihre Stellvertretung sowie ihre Hilfspersonen sind in Bezug auf Informationen und Personendaten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie die verantwortliche Behörde.