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Artikel 25 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Beauftragte Person für Datenschutz: Befugnisse

Kantonale Datenschutzbeauftragte oder kantonaler Datenschutzbeauftragter
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Artikel 25 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Beauftragte Person für Datenschutz: Befugnisse

1. Die beauftragte Person für Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.

2. Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und ist berechtigt, bei den verantwortlichen Behörden und bei Auftragsbearbeiterinnen oder Auftragsbearbeitern ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einzuholen, Akten und Dokumente herauszuverlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen. Die verantwortlichen Behörden und die Auftragsbearbeiterinnen oder Auftragsbearbeiter sind zur Mitwirkung verpflichtet.

3. Stellt die beauftragte Person für Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, versucht sie mit der verantwortlichen Behörde oder der Auftragsbearbeiterin oder dem Auftragsbearbeiter eine einvernehmliche Lösung zu finden.

4. Bei Uneinigkeit kann die beauftragte Person für Datenschutz gegenüber der verantwortlichen Behörde oder der Auftragsbearbeiterin oder dem Auftragsbearbeiter eine Verfügung erlassen.

5. Verfügungen der beauftragten Person für Datenschutz sind direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.

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