Artikel 24 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Beauftragte Person für Datenschutz: Aufgaben
Artikel 24 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Beauftragte Person für Datenschutz: Aufgaben
1. Die beauftragte Person für Datenschutz ist das kantonale Kontrollorgan für Datenschutz.
2. Sie
a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz
b) berät die Behörden bei der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz
c) nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen und zu Massnahmen, die für den Datenschutz von erheblicher Bedeutung sind
d) vermittelt zwischen Behörden untereinander und zwischen Behörden und Privaten
e) verfolgt die für den Schutz von Personendaten massgeblichen Entwicklungen
f) sensibilisiert die datenbearbeitenden Behörden für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes
3. Die beauftragte Person für Datenschutz erfüllt diese Aufgaben, indem sie insbesondere
a) Kontrollen bei den Behörden durchführt, die diesem Gesetz unterstehen
b) geplante Einrichtungen zu Datenbearbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheit der betroffenen Personen in sich bergen, vor der Inbetriebnahme überprüft
c) Anfragen und Eingaben, die betroffene Personen hinsichtlich ihrer Rechte auf Datenschutz vorbringen, behandelt und allenfalls Empfehlungen oder Verfügungen gegenüber den verantwortlichen Behörden erlässt
d) mit den Kontrollorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands zusammenarbeitet
e) dem Landrat gegenüber regelmässig Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegt. Sie kann wichtige Feststellungen und Massnahmen im Bereich des Datenschutzes veröffentlichen
4. Nicht der Aufsicht der beauftragten Person für Datenschutz unterstehen Personendatenbearbeitungen in hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege sowie während staats- und verwaltungsrechtlichen Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren.