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Artikel 23 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Beauftragte Person für Datenschutz: Wahl und Stellung

Kantonale Datenschutzbeauftragte oder kantonaler Datenschutzbeauftragter
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Artikel 23 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Beauftragte Person für Datenschutz: Wahl und Stellung

1. Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats die beauftragte Person für Datenschutz sowie eine Stellvertretung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

2. Die beauftragte Person für Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben selbstständig, unabhängig, unparteilich und ohne fachliche Weisungsgebundenheit.

3. Ein öffentliches Amt, eine Nebenbeschäftigung oder eine allfällige zusätzliche Erwerbstätigkeit bedarf der Bewilligung des Regierungsrats. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Tätigkeit die Ausübung der Funktion sowie Unabhängigkeit und Ansehen nicht beeinträchtigt.

4. Die beauftragte Person für Datenschutz steht unter der Oberaufsicht des Landrats, beantragt ihm die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, um ihre Aufgabe zu erfüllen, verfügt über diese Mittel und ist im Rahmen der bewilligten Kredite zuständig, Angestellte zu beschäftigen und deren Arbeitsverhältnis zu regeln. Administrativ ist sie der zuständigen Direktion zugeordnet.

5. Der Landrat kann die beauftragte Person für Datenschutz vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn diese

a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat oder

b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat

6. Mit Genehmigung des Landrats kann der Regierungsrat die Aufgaben der beauftragten Person für Datenschutz einer geeigneten Person oder Stelle eines andern Kantons übertragen oder mit andern Kantonen ein gemeinsames Organ für diese Aufgaben einrichten.

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