2.2511
KDSGLCPD
CH-UR
Artikel 22 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Gebühren
Rechte der betroffenen Personen
Artikel 22 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Gebühren
1. Einsichtnahme, Auskunft und Berichtigung sind grundsätzlich gebührenfrei.
2. Ausnahmsweise kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Behandlung eines Auskunftsgesuchs einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert oder wenn die betroffene Person wiederholt in dieselben Daten Einsicht nimmt oder darüber Auskunft verlangt.