2.2511
KDSGLCPD
CH-UR
Artikel 21 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Rechtsschutz
Rechte der betroffenen Personen
Artikel 21 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Rechtsschutz
1. Die Einschränkung oder Verweigerung des Rechts auf Einsicht, Berichtigung oder Unterlassung ist der gesuchstellenden Person in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu eröffnen.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).